Vereinssatzung des TuS Obertiefenbach
Satzung des Vereins TuS Obertiefenbach 1912 e.V
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen:
Turn und Sportverein Obertiefenbach 1912 e.V.
und hat seinen Sitz in Beselich – Obertiefenbach.
Er wurde am 28. Dezember 1912 gegründet
2.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
a)Das Abhalten von geordneten Sport- und Spielübungen sowie
b)die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen .
3.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im:
●Landessportbund Hessen e.V.
●zuständigen Landesverband
●zuständigen Spitzenverband des DSB
§ 4 Farben und Auszeichnungen
1.Die Farben des Vereins sind Gelb-Schwarz.
2.Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des
Vereins-Abzeichens
3.Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
(Lt. Ehrenordnung)
§ 5 Mitgliedschaft
1.Der Verein führt als Mitglieder juristische und natürliche Personen, welche die
Ziele des Vereins unterstützen.
a)Juristische Mitglieder
b)Natürliche Mitglieder
c)Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1 und 3.
2.Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3.Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung beider oder eines allein Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
4.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5.Die Mitgliedschaft endet:
a)mit dem Tod
b)durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres
zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
c)durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3
Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
d)durch Ausschluss bei Vereinsschädigendem Verhalten, schwerem Verstoß
gegen die Satzung, Nichtbefolgung von Beschlüssen und Anordnungen der
Organe des Vereins, durch den erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder zu beschließen ist. Dem
Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit
Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der
Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen,
die endgültig entscheidet. Die Streichung ist ihm mitzuteilen und in der
Vereinszeitung bekanntzugeben.
6.Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein.
Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist
unverzüglich an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben. Im Falle
eines Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht mehr getragen werden.
7.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die
Mitgliederversammlung fest.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1.Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muss die wirtschaftliche Existenz des
Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
2.Den Beitrag für die Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstands fest.
3.Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld; sie werden jährlich fällig.
4.Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen setzt die jeweilige Abteilung bzw. der Vorstand fest.
§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1.Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Antragsrecht. Sie sind in den Vorstand wählbar.
2.Im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins haben alle Mitglieder das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
3.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die
Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen. Sie haben das
Vereinseigentum schonend zu behandeln. Für Schäden, die von ihnen grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, sind sie haftbar.
4.Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in
seinem Wirkungsbereich, auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten,
nur soweit er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim
Landessportbund Hessen e. V. gedeckt ist.
5.Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen
abhanden kommen oder beschädigt werden. Der Vorstand darf über
zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen drei Monaten
abgeholt werden.
Organisation des Vereins
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
●die Mitgliederversammlung
●der Vorstand
●der erweitere Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan und
wird durch den Vorstand einberufen.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten vier Monaten des
Kalenderjahres stattfinden.
3.Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen
vorher schriftlich zu erfolgen.
4.Die Tagesordnung soll enthalten:
1.Eröffnung und Begrüßung
2.Totenehrung
3.Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
4.Bericht des Vorsitzenden
5.Berichte der Abteilungsleiter
6.Bericht des Kassierers
7.Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Kassierers und des
Vorstandes
8.Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes
9.Beschlussfassung vorliegender Anträge
10.Verschiedenes
5.Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung
6.Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)
8.Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Über die Veräußerung, Erwerb und Belastung von Grundeigentum
und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9.Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen
Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 10 Der Vorstand:
1.Der Vorstand
a)besteht aus
●dem 1. Vorsitzenden
●den drei 2. Vorsitzenden
●dem 1.Kassierer
●dem 1. Schriftführer
b)wird zum erweiterten Vorstand ergänzt durch:
●die Abteilungsleiter
●dem 2. Kassierer
●dem 2. Schriftführer
●den Vorsitzenden des Bauausschusses (sofern gewählt)
●dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschuss (sofern gewählt)
●den Jugendleiter/in der Abteilungen
●Jugendsprecher
●Beisitzer mit Aufgabenbereiche
●Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
●der 1. Vorsitzende
●die drei 2. Vorsitzenden
●der Kassierer
●der Schriftführer
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam, oder der 1. Vorsitzende alleine zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
3.Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4.Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss
aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 11Aufgaben und Beschlussfassung:
1.Der geschäftsführende Vorstand ist für die Vereinsangelegenheiten
zuständig, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zu seinen
Aufgaben gehören insbesondere:
a)Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung zur
Mitgliederversammlung, Berichte in der Mitgliederversammlung; Anträge in
der Mitgliederversammlung zur Festlegung von Beiträgen, sowie Anträge
an den erweiterten Vorstand zur Ernennung von Ehrenmitgliedern oder
eines Ehrenvorsitzenden.
b)Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen.
c)Aufnahme von Mitgliedern; Ehrungen von Mitgliedern
d).Abschluss und Kündigung von Verträgen
e)Einziehung von Beiträgen und Bewilligung von Ausgaben
2.Die Kassen- und Kontoführung obliegt dem Kassierer.
3.Die Verteilung der anderen Aufgabenbereiche wird vom Vorstand festgelegt.
Innerhalb dieses Rahmens leiten die Mitglieder ihre Ressorts selbständig.
4.Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden in der Regel nach
Einladung statt, es sollten aber mindestens vier Sitzungen jährlich stattfinden.
5.Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der I. Vorsitzende oder einer der
stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist.
6.Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
7.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 12 Abteilungen:
1.Organisatorisches
a)Die aktiven Mitglieder des Vereins sind in Abteilungen zusammengefasst.
Sie wählen in einer besonderen Abteilungsversammlung mit einfacher
Mehrheit der Stimmberechtigten einen Abteilungsleiter und den
Jugendleitern.
b)Die Abteilungsleiter treffen die zur Leitung der Abteilung notwendigen
Anordnungen, die von den Abteilungsmitgliedern zu befolgen sind. Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gegenüber den
Abteilungen weisungsbefugt, wenn die Interessen anderer Abteilungen
oder die des Vereins berührt sind oder organisatorische Entscheidungen
(z.B. Übungszeiten Sporthalle, etc.) zu treffen sind.
c)Die Abteilungsleiter sind dem geschäftsführenden Vorstand für ihre
Maßnahmen und Anordnungen verantwortlich und zur Berichterstattung auf
Verlangen des Vorstandes verpflichtet.
Der TuS Obertiefenbach 1912 e.V. führt folgende aktive Abteilungen:
1.Badminton
2.Fußball
3.Judo
4.Tischtennis
5.Turnen/Tanzen
6.Wintersport
2.Neu einzurichtende Abteilungen sind durch den Vorstand zu genehmigen.
§ 13 Kassenprüfer:
1.Zwei in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder zu wählende
Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführungen der Vereinsorgane auf
Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren. Die
gleichzeitige Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht zulässig
2.Über die Kassenprüfungen ist ein Protokoll anzufertigen. Über die
Kassenprüfungen und über die Jahresabschlusskontrolle erstatten die
Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. Sie können die
Entlastung des Kassierers beantragen.
§ 14 Ehrungen:
1.Mitglieder, dies sich um das Wohl des Vereins oder um die Förderung des
Sports oder durch langjährige Mitgliedschaft besonders verdient gemacht
haben, können besonders geehrt werden. Der Verein gibt sich eine
Ehrenordnung.
2.Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können nur auf Antrag des
geschäftsführenden Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen des erweiterten Vorstands ernannt werden.
3.Aus dem Verein ausgeschlossene Mitglieder können bei gleicher
Verfahrensweise die Ehrungen wieder aberkannt werden.
§ 15 Satzungsänderung:
Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschließen, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht. Antragsberechtigt sind der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 16 Auflösung des Vereins:
1.Der Verein kann sich nur auflösen unter Beachtung der in § 9 Nr. 8
getroffenen Bestimmungen. Wird die Auflösung endgültig beschlossen oder
polizeilich verfügt, so hat zugleich eine Schlussrechnung zu erfolgen und ist
eine genaue Übersicht über das gesamte Vereinsvermögen zu erstellen.
2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuer begünstigender Zwecke
fällt das Gesamtvermögen an die Gemeinde Beselich, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, Mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 17 Trennung des Vereins in gleiche Interessengruppen:
Sofern sich eine Interessen Gruppe aus dem gesamt Verein abspalten bzw.
ausscheiden sollte hat diese keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ehrenordnung
zu § 14 der Satzung-
Sinn und Zweck der Ehrungen
Mit den Ehrungen soll den Mitgliedern für besondere Leistungen und Treue die
Dankbarkeit des Vereins übermittelt werden. Die Ehrenordnung hat dabei den Zweck.
Die Ehrbekundungen zu standardisieren und zu vereinfachen.. Gleichzeitig soll durch die Ehrungen die Verbundenheit der Mitglieder mit dem Verein gefestigt werden.
Ehrenvorsitzenden
Zur Wahrung der Traditionen, zur Repräsentationen des Vereines bei besonderen Anlässen, als kritischer Beobachter der Vereinsgeschäfte und auch als Ehrbekundung von verdienten ehemaligen Vorsitzenden kann der Gesamtvorstand einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied wird jedes Vereinsmitglied nach 50jähriger Mitgliedschaft und dem erreichen des 65 Lebensjahres, oder für außerordentliche Verdienste. Die Ernennung wird im Rahmen einer jährlichen Vereinsfeier (Familienabend,
Neujahrempfang, Mitgliederversammlung) mit der Übergabe einer Urkunde
durchgeführt. Mit der Ernennung erfolgt die beitragsfreie Mitgliedschaft.
Verdiente Mitglieder
Verdiente Mitglieder, die sich über einen längeren Zeitraum durch ein besonderes Engagement um das Vereinswohl und verdient gemacht haben können auf Antrag der geschäftsführenden Vorstandschaft durch Beschluss des Gesamtvorstandes als verdiente Mitglieder ausgezeichnet werden. Herausragende sportliche Erfolge ( ab
Bezirksebene ) werden ebenfalls gesondert ausgezeichnet.
Die Art und Weise der Ehrung oder Auszeichnung wird von dem Gesamtvorstand unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Erläuterung der Gründe beschlossen und auf der jährlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Auszeichnungen, für langjährige Vorstandzugehörigkeit, Spielertätigkeit,
und Mitgliedschaft jeweils ab Volljährigkeit.
Mitglieder
1.25jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Vereinsnadel
2.50jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Vereinsnadel
3.15jähriger aktiver Spielertätigkeit/Vorstandszugehörigkeit mit der silbernen
Vereinsnadel
4.25jähriger aktiver Spielertätigkeit/Vorstandszugehörigkeit mit der goldenen
Vereinnadel ausgezeichnet.
Die Auszeichnung erfolgt im Rahmen der einer jährlichen Vereinsfeier (
Familienabend Neujahrempfang, Mitgliederversammlung ) Zu der Feier
werden die ausgezeichneten Mitglieder gesondert eingeladen. Mit der
Annahme der Vereinsnadel bekunden die Mitglieder ihre wohlwollende
Bereitschaft, die Vereinsnadel zu den verschiedenen Vereinsveranstaltungen
zu tragen.
Geburtstagsglückwünsche
Mitglieder erhalten zum 50ten, 60ten, 70ten, 75ten, 80ten, 85ten, und 90ten
Geburtstag sowie älter Glückwünsche des Vereins. Ehrenmitglieder, Verdiente und Vorstandsmitglieder erhalten ein Präsent. Über die Art des Präsentes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Todesfälle
Dem Ehrenvorsitzenden wird bei Todesfall das letzte Geleit durch repräsentative Mitglieder in Form einer gebührenden Grabrede und Bereithaltung von Sargträgern geboten. Ehrenmitglieder wird als Zeichen der Verbundenheit ein Kranz mit Schleife oder einen Betrag für einen vergleichbaren Grabschmuck übergeben. Bei verdienten Mitgliedern, Vorstandsmitglieder und sonstigen Mitgliedern entscheidet der
Geschäftsführende Vorstand entsprechend der Verbundenheit mit dem Verein über die Art und Weise der Anteilnahme.
zu § 5 der Mitgliedschaft Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogenen Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.*
Geschäftsordnung
§ 1 Gültigkeit:
1.Die Geschäftsordnung gilt für alle Organe des TUS Obertiefenbach 1912 e.V.
2.Daneben hat sich der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan zu geben, in
dem insbesondere die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeit der
einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen ist.
3.Für die Ausschüsse beschließt der Vorstand ebenfalls einen
Geschäftsverteilungsplan, in dem insbesondere Aufgaben und Zuständigkeit
festzulegen sind.
§ 2 Einladungen, Leitung und Teilnehmerkreis:
1.Zu den Sitzungen soll schriftlich, möglichst 14 Tagen vorher, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einen Vertreter
eingeladen werden, sofern die Satzung nichts anderes sagt.
2.Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder einen Vertreter geleitet.
3.Sitzungen sind öffentlich, soweit nichts anderes beschlossen wird.
4.An Sitzungen können auf Beschluss der Organe auch andere als dessen
Mitglieder teilnehmen.
§ 3 Beschlussfähigkeit:
1.Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend sind, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
2.Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden
festzustellen.
§ 4 Tagesordnung:
Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen
und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.
§ 5 Anträge und Abstimmungen:
1.Anträge können nur durch die Mitglieder der Organe gestellt werden.
2.Anträge sind schriftlich und so rechtzeitig zu stellen, dass sie in die
Tagesordnung aufgenommen werden können.
3.Anträge die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt
werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
(Dringlichkeitsantrag)
4.Anträge auf Verbesserung des Wortlautes in einem bereits gestellten Antrag
können jederzeit eingebracht werden. Gleiches gilt für Gegenanträge zu den
bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen.
5.Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn,
dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.
6.Abstimmungen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch
Handaufheben oder mit Stimmzettel vorgenommen. In den Fällen, in denen
das Abstimmungsergebnis nicht klar ersichtlich ist, muss schriftlich
abgestimmt werden.
7.Außerdem ist schriftlich abzustimmen, wenn mehr als die Hälfte der
Stimmberechtigten dies verlangt.
§ 7 Niederschriften
1.Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ist ein Schriftführer nicht bestellt, so
ist zu Beginn der Sitzung oder Tagung ein Schriftführer zu bestellen.
2.Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschriften aufzunehmen. Bei
Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmenauszählung zugrunde liegt, ist
das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
3.Die Niederschriften sind gesichert aufzubewahren.
§ 1 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge unterscheiden sich in 3 Gruppen
ordentliche Mitglieder Erwachsene
außerordentliche Mitglieder
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
Familienbeitrag
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
Es gilt § 6 Nr. 2 der Satzung.
§ 2 Änderung des Mitgliedsstatus
Umstufungen von der Beitragsgruppe „Jugendliche“ in die Beitragsgruppe „Erwachsene“
treten nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres
(zum 1. Januar) in Kraft.
§ 3 Mahngebühren
Mahn- und Bankgebühren für Rücklastschriften werden dem Mitglied in Rechnung
gestellt.
Die beschlossene am 08.07.1967 und durch den Beschluss am 25.04.2015
geänderte Fassung wurde bei Mitgliederversammlung am 09.04.2016 abgeändert und beschlossen, und tritt am Folgetage in Kraft.
Beselich den 10.04.2016 ( VR 1433) TuS Obertiefenbach e. V. 1912
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 2 Vorsitzender 2 Vorsitzender
Erich Jung Andreas Plasche Karl Heinz Huttarsch Christof Süss
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